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BGH Beschluss v. - 3 StR 16/22

Gesetze: § 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 140 Abs 1 Nr 2 StPO, § 141 Abs 2 S 1 Nr 3 StPO, § 261 StPO

Notwendige Verteidigung: Erforderlichkeit der sofortigen Pflichtverteidigerbestellung für einen Beschuldigten; Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung bei unterbliebener Bestellung

Leitsatz

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO gebietet für sich genommen nicht eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO.

2. Für die Frage, ob die sofortige Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist, weil ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich selbst nicht verteidigen kann, ist maßgeblich auf dessen individuelle Schutzbedürftigkeit abzustellen.

3. Eine zu Unrecht unterbliebene Bestellung hat nicht grundsätzlich eine Unverwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung zur Folge.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:050422B3STR16.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 24
wistra 2022 S. 302 Nr. 7
XAAAI-62306

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