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BGH Urteil v. - VIII ZR 219/20

Gesetze: § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 558 BGB, §§ 558ff BGB, § 558a BGB, § 558b Abs 1 BGB, § 558b Abs 2 BGB

Mieterhöhungsverfahren: Berechtigung des Vermieters zur Ermäßigung seines formell ordnungsgemäßen vorprozessualen Erhöhungsverlangens mit Erhebung der Zustimmungsklage

Leitsatz

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:060422UVIIIZR219.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 24
NJW-RR 2022 S. 952 Nr. 14
KAAAI-62397

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