Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Schieneninfrastrukturunternehmens bei der Erhebung von Trassenentgelten
Tatbestand
Die beklagte DB Netz AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Sie unterhält mehr als 80 % des Schienennetzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 AEG, das Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringt und für diese Zwecke Strecken der Beklagten für planmäßigen Zugverkehr in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Bayern nutzte.