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BGH Urteil v. - KZR 8/21

Gesetze: Art 102 Abs 1 AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst a AEUV, § 19 GWB, § 33a GWB

Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Schieneninfrastrukturunternehmens bei der Erhebung von Trassenentgelten

Tatbestand

Die beklagte DB Netz AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Sie unterhält mehr als 80 % des Schienennetzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 AEG, das Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringt und für diese Zwecke Strecken der Beklagten für planmäßigen Zugverkehr in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Bayern nutzte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080222UKZR8.21.0

Fundstelle(n):
UAAAI-62398

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