Gesetze: § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3, § 16 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 2, § 16 Abs 2 S 1 SGB 2, § 81 SGB 3, § 444a Abs 2 SGB 3, § 180 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 3, BBiG 2005
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher - Weiterbildungsprämie - Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)
Leitsatz
Absolvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durch Übernahme der Weiterbildungskosten geförderten, mehrjährigen und abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung den ersten Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden - gestreckten - Abschlussprüfung erfolgreich, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung.