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BSG Urteil v. - B 7/14 AS 79/20 R

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU 2004, Art 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b EGRL 38/2004

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - anderes Aufenthaltsrecht - Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß durch die Agentur für Arbeit bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - Beschäftigung für genau ein Jahr - Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch Bewilligung von Arbeitslosengeld - europarechtskonforme Auslegung

Leitsatz

1. Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bleibt für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit auch bei genau ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnissen zeitlich unbegrenzt bestehen.

2. Einer ausdrücklichen Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit bedarf es nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wenn der Eintritt einer Sperrzeit nicht festgestellt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:090322UB714AS7920R0

Fundstelle(n):
AAAAI-62412

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