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BGH Urteil v. - V ZR 99/21

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 906 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 301 ZPO, Art 6 Abs 1 BauO BY, Art 68 Abs 5 BauO BY

Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts: Ausschluss eines quasinegatorischen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs bei öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigter Grundstücksnutzung; Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Grundstücks durch Immissionen; Zulässigkeit der Abweisung eines Hauptantrags durch Teilurteil und Zurückstellung der Entscheidung über den Hilfsantrag

Leitsatz

1a. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom - V ZR 76/20, MDR 2022, 758).

1b. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.).

2. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (im Anschluss an , WM 2014, 1409 Rn. 14; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280122UVZR99.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 2400 Nr. 33
GAAAI-62475

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