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BMF - IV C 1 - S 2401/19/10001 :006 BStBl 2022 I S. 860

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Bezug: BStBl 2018 I S. 13

Bezug:

Bezug: BStBl 2009 I S. 1172

Bezug: BStBl 2019 I S. 829

Bezug: BStBl 2013 I S. 54

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2022 I S. 336

Bezug: BStBl 2013 I S. 1168

Bezug: BStBl 2018 I S. 805

Bezug: BStBl 2020 I S. 1134

Bezug: BStBl 2021 I S. 295

Bezug: BStBl 2021 I S. 686

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem anzuwendenden Fassung - im Folgenden: InvStG - (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1. Muster der Steuerbescheinigung

1Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. ...

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