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Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG
Bezug: BStBl 2018 I S. 13
Bezug:
Bezug: BStBl 2009 I S. 1172
Bezug: BStBl 2019 I S. 829
Bezug: BStBl 2013 I S. 54
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Bezug: BStBl 2022 I S. 336
Bezug: BStBl 2013 I S. 1168
Bezug: BStBl 2018 I S. 805
Bezug: BStBl 2020 I S. 1134
Bezug: BStBl 2021 I S. 295
Bezug: BStBl 2021 I S. 686
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt neu gefasst:
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem anzuwendenden Fassung - im Folgenden: InvStG - (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1. Muster der Steuerbescheinigung
1Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. ...