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BFH Beschluss v. - IV B 21/21

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage

Leitsatz

NV: Wird nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsnorm rückwirkend geändert, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.140422.IVB21.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 225 Nr. 7
BB 2022 S. 1301 Nr. 23
BFH/NV 2022 S. 816 Nr. 8
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 23
FAAAI-62727

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