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BGH Urteil v. - I ZR 25/19

Gesetze: Art 2 S 2 Buchst h EGRL 58/2002, Art 13 Abs 1 EGRL 58/2002, § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG

Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II

Leitsatz

Inbox-Werbung II

Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung (automatisierte Werbeeinblendung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der E-Mail-Inbox des Nutzers), die eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt, liegt nicht vor, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante eines E-Mail-Dienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass der betroffene Nutzer vor einer Einwilligungserklärung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130122UIZR25.19.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1281 Nr. 23
BB 2023 S. 11 Nr. 1
DB 2022 S. 1448 Nr. 23
NJW 2022 S. 9 Nr. 25
RIW 2022 S. 475 Nr. 7
ZIP 2022 S. 1408 Nr. 28
SAAAI-62873

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