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BGH Urteil v. - X ZR 18/20

Gesetze: § 83 Abs 1 PatG, § 116 Abs 2 PatG, § 117 PatG, § 296 Abs 1 ZPO, § 529 ZPO, § 530 ZPO

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfordernis von Hilfsanträgen der Beklagten zur Abgrenzung vom Stand der Technik; Vielzahl neuer Entgegenhaltungen der Klägerin nach gerichtlichem Hinweis zur Patentfähigkeit; Stellung von Hilfsanträgen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist - Fahrerlose Transporteinrichtung

Leitsatz

Fahrerlose Transporteinrichtung

1. Die Beklagte eines Patentnichtigkeitsverfahrens hat in der Regel keinen Anlass zur Stellung von Hilfsanträgen zur Abgrenzung vom Stand der Technik, wenn das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis die vorläufige Auffassung äußert, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig.

2. Legt die Klägerin nach einem solchen Hinweis eine Vielzahl neuer Entgegenhaltungen vor, muss die Beklagte überprüfen, ob das ergänzende Vorbringen zu einer anderen Beurteilung führen könnte, und gegebenenfalls auch geeignete Hilfsanträge stellen. Wenn sich hierbei eine Vielzahl von technischen Gesichtspunkten als potentiell relevant erweist, kann es aber nicht ohne weiteres als nachlässig angesehen werden, wenn die Beklagte einem einzelnen Gesichtspunkt durch ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge nicht Rechnung getragen hat.

3. Hilfsanträge, die einer aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Auslegung des Streitpatents Rechnung tragen sollen, sind grundsätzlich innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung zu stellen. Später gestellte Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150322UXZR18.20.0

Fundstelle(n):
GAAAI-62890

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