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BGH Urteil v. - VIII ZR 283/21

Gesetze: § 134 BGB, § 174 S 1 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, §§ 556dff BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom , § 556g Abs 2 S 1 BGB vom , § 812 BGB, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG vom , § 1 MietBegrV BE, §§ 1ff MietBegrV BE

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag; Erhebung der Rüge ohne Vorlage einer von dem Mieter unterzeichneten Originalvollmacht

Leitsatz

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB in der Fassung vom nicht - auch nicht analog - anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR283.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 1093 Nr. 16
YAAAI-62897

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