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BGH Urteil v. - V ZR 233/20

Gesetze: § 314 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1030 BGB

Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts

Leitsatz

1. Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.

2. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).

3. Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210122UVZR233.20.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2022 S. 931 Nr. 12
NJW 2022 S. 2394 Nr. 33
NJW 2022 S. 8 Nr. 24
WM 2023 S. 787 Nr. 16
IAAAI-62898

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