Gesetze: § 87 Abs 1 SGB 5, § 117 SGB 5 vom , § 120 Abs 2 S 2 SGB 5, Abschn 35.2 Nr 3 EBM-Ä 2008, Abschn 35.2 Nr 4 EBM-Ä 2008, Nr 35251 EBM-Ä 2008, Nr 35252 EBM-Ä 2008, § 6 PsychThG, § 28 PsychThG 2020, § 242 BGB
Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von Versorgungsauftrag und Auslastungsgrad - Maximalpunktzahl - keine unmittelbare Anwendung auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie - rückwirkende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (juris: EBM-Ä 2008) - keine Verwirkung eines Nachvergütungsverlangens allein wegen fehlenden Vorbehalts
Leitsatz
1. Die Regelung, wonach Strukturzuschläge in Abhängigkeit vom Versorgungsauftrag und dem Auslastungsgrad des einzelnen Psychotherapeuten nur bis zu einer definierten Maximalpunktzahl berechnungsfähig sind, findet auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie mangels zugewiesenen Versorgungsauftrags keine unmittelbare Anwendung.
2. Konnte eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie zum Zeitpunkt der Quartalsabrechnung keine Vergütungsansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen, weil die Rechtsgrundlage hierfür erst zu einem späteren Zeitpunkt durch rückwirkende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen geschaffen wurde, ist ein Nachvergütungsverlangen nicht allein deshalb verwirkt, weil sich das Ausbildungsinstitut eine Nachvergütung nicht vorbehalten hat.