Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Behörde
Leitsatz
1. NV: Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. Danach ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.
2. NV: Das Datum eines von der Poststelle der Behörde mittels einer Frankiermaschine aufgebrachten Poststempels sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Schriftstück dem Postdienstleister übergeben worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:B.080222.IR8.21.0
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 221 Nr. 7 BFH/NV 2022 S. 814 Nr. 8 DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 23 NJW 2022 S. 1976 Nr. 13 FAAAI-63093