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BFH Urteil v. - II R 26/20

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2; BewG §§ 190 Abs. 4, 195, 198 Satz 1;

Nachweislast für den gemeinen Wert von Grundbesitz

Leitsatz

1. NV: Macht der Steuerpflichtige geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der typisierte Wert, obliegt es ihm nach § 198 BewG, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grundbesitzwerts einzuholen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR26.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 822 Nr. 8
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 23
ErbStB 2022 S. 226 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2022 S. 520
PAAAI-63094

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