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BFH Beschluss v. - IV B 50/21 (AdV)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 188; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2;

Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des Zerlegungsbescheides nicht statthaft - Pflicht der Gemeinde zur Anpassung des Gewerbesteuerbescheides an (geänderten) Zerlegungsbescheid

Leitsatz

1. NV: Der Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Zerlegungsbescheides ist nicht statthaft.

2. NV: Der Zerlegungsbescheid hat für die am Zerlegungsverfahren beteiligte Gemeinde keinen vollziehbaren Inhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit einer Gewerbesteuererstattung belastet wird.

3. NV: Das Verfahren nach § 69 FGO dient nicht dazu, das Gewerbesteueraufkommen zwischen den am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden vorläufig aufzuteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:BA.200522.IVB50.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 222 Nr. 7
BFH/NV 2022 S. 819 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2022 S. 520
ZAAAI-63095

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