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BFH Beschluss v. - IX B 21/21

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Grundsätzliche Bedeutung: Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung; Darlegungsanforderungen bei Divergenz

Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.IXB21.21.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 225 Nr. 7
BFH/NV 2022 S. 810 Nr. 8
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 23
EStB 2022 S. 343 Nr. 9
TAAAI-63097

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