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BFH Beschluss v. - IX B 57/21

Gesetze: AO § 173a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO

Leitsatz

NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA —z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software— werden von der Vorschrift nicht erfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.IXB57.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 207 Nr. 7
BB 2022 S. 1511 Nr. 26
BFH/NV 2022 S. 803 Nr. 8
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 23
KoR 2022 S. 384 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2022 S. 519
DAAAI-63098

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