Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage: Bezifferbarwerden des Schadens nach zulässiger Klageerhebung
Tatbestand
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Sondereigentümer von ursprünglich nicht ausgebautem Dachraum, der von ihm aufgrund einer Ermächtigung in der Teilungserklärung zu Wohnraum umgebaut wurde. Nach dem Umbau kam es zu Wassereintritten in die unterhalb des Sondereigentums des Beklagten gelegene Wohnung. Am 24. Februar/3. März 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, die in einem Gutachten aufgeführten Mängel auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.