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BGH Urteil v. - IX ZR 109/20

Gesetze: § 80 Abs 1 InsO, § 199 BGB, § 398 BGB, § 404 BGB, § 412 BGB, § 812 BGB

Beginn der Verjährung eines vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsanspruchs: Maßgeblichkeit der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Kenntnis des Insolvenzschuldners

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.     AG, vormals F.                   AG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten      G.      auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Die Beklagte ist Inhaberin von Genussrechten bei der Schuldnerin, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234). Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Jahre 2011 bis 2013 wiesen Jahresüberschüsse aus. Dementsprechend erhielt die Beklagte von der Schuldnerin am 25. August 2011 eine Basisdividende in Höhe von 612,50 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 293,81 € (insgesamt 906,31 €), am 26. September 2012 eine Basisdividende in Höhe von 2.080,21 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 1.323,17 € (insgesamt 3.403,38 €) und am 26. September 2013 eine Basisdividende in Höhe von 2.144,71 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 2.055,29 € (insgesamt 4.200 €), insgesamt mithin 8.509,69 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIXZR109.20.0

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1325 Nr. 26
WM 2022 S. 1023 Nr. 21
RAAAI-63157

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