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BGH Beschluss v. - EnVR 91/20

Gesetze: § 21 Abs 1 EnWG, § 29 Abs 1 EnWG, § 30 Abs 1 S 2 Nr 5 EnWG, § 31 EnWG, § 16 StromNEV, § 17 StromNEV, § 30 Abs 1 Nr 7 StromNEV

Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II

Leitsatz

Netzreservekapazität II

1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen.

2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:231121BENVR91.20.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 537 Nr. 11
DAAAI-63192

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