Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II
Leitsatz
Netzreservekapazität II
1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen.
2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber.