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BVerwG Urteil v. - 6 C 7/20

Gesetze: Art 16 S 1 EUV 2016/679, Art 5 Abs 2 EUV 2016/679, Art 5 Abs 1 Buchst d EUV 2016/679, § 2 Abs 1 BMG, § 3 Abs 1 BMG, § 23 Abs 1 BMG, § 108 FamFG, § 418 ZPO, § 42 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO

Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

Leitsatz

1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage.

2. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DSGVO.

3. Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.

4. Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:020322U6C7.20.0

Fundstelle(n):
CAAAI-63243

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