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BFH Urteil v. - VII R 49/01 BFHE S. 453 Nr. 200

Gesetze: EG Art. 234VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1 bis 3VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 23VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 1 bis 4VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b

Leitsatz

1. Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt, so ist der gewährte Vorschuss zurückzufordern.

2. Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise gewährt worden ist, nicht übertragen.

3. Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des Beförderungspapiers hinzuweisen.

4. Im Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Ausführers nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 142 Nr. 3
BFH/NV 2003 S. 286
BFH/NV 2003 S. 286 Nr. 2
BFHE S. 453 Nr. 200
DB 2003 S. 78 Nr. 2
DStRE 2003 S. 306 Nr. 5
MAAAA-88074

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