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OFD Karlsruhe - S 7410

Zuschüsse in der Land- und Forstwirtschaft

1. Zuwendungen zur Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung

Der UR 1996, 119 - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass Landwirte mit der ,,freiwilligen'' Aufgabe der Milcherzeugung nach dem Milchaufgabevergütungsgesetz (BGBl I 1984, 942) bzw. der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung (BGBl I 1991, 1771) keine steuerbaren Unterlassensleistungen erbringen. Daher kann in allen nicht bestandskräftigen Fällen von echten, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Zuschüssen ausgegangen werden.

Die Entschädigungen wegen ,,erzwungener'' Stilllegung oder Aussetzung von Milch-Referenzmengen (§§ 4a und 4b Milchgarantiemengen-Verordnung) unterliegen als echter Schadensersatz ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

2.Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen

Nach dem (BStBl II 1997, 335) handelt es sich bei den Vergütungen für die Brachlegung von Ackerflächen (DDR-Fördergesetz vom ) um echte, nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Die Urteilsgrundsätze sind auch auf die Beihilfen für die Stillegung von Ackerflächen anzuwenden (z. B. Flächenstilllegungsgesetz vom BGBl I 1991, 1582

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