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AO § 312 i.d.F. für 2022

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

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