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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1264/90 BStBl 2000 II S. 155

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1UStG § 4 Nr. 14EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Verfassungsmäßigkeit einer allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidenden Umsatzsteuerbefreiung

Leitsatz

1. Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung.

2. Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden.

3. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG zeichnet keinen berufsrechtlichen Lenkungszweck vor, der die Steuerbefreiung für Heil- und Heilhilfsberufe von ihrer beruflichen Qualifikation abhängig machen würde. Vielmehr ist erkennbarer Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer.

4. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung gibt für sich genommen noch keinen ausreichenden Anhalt dafür, bei einem Heileurythmisten eine Ähnlichkeit mit einem in § 4 Nr. 14 UStG genannten Beruf zu verneinen und die Berufstätigkeit von der umsatzsteuerlichen Begünstigung auszunehmen, wenn seine Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.

(Leitsätze 2, 3, 4 nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 155
INF 2000 S. 159 Nr. 5
SAAAA-88594

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