BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1264/90 BStBl 2000 II S. 155
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1UStG § 4 Nr.
14EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz
2
Verfassungsmäßigkeit einer allein nach der Existenz
berufsrechtlicher Regelungen unterscheidenden Umsatzsteuerbefreiung
Leitsatz
1. Das Gleichbehandlungsgebot
(Art. 3 Abs. 1 GG)
verbietet eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen
unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung.
2. Soweit das Umsatzsteuerrecht nach
Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche
Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen
sachlichen Gründen finden.
3. Der Befreiungstatbestand des
§ 4 Nr. 14 UStG
zeichnet keinen berufsrechtlichen Lenkungszweck vor, der die Steuerbefreiung
für Heil- und Heilhilfsberufe von ihrer beruflichen Qualifikation
abhängig machen würde. Vielmehr ist erkennbarer Normzweck des
§ 4 Nr. 14 UStG
allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der
Umsatzsteuer.
4. Das Fehlen einer berufsrechtlichen
Regelung gibt für sich genommen noch keinen ausreichenden Anhalt
dafür, bei einem Heileurythmisten eine Ähnlichkeit mit einem in
§ 4 Nr. 14 UStG
genannten Beruf zu verneinen und die Berufstätigkeit von der
umsatzsteuerlichen Begünstigung auszunehmen, wenn seine Leistungen in der
Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
(Leitsätze 2, 3, 4 nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 155 INF 2000 S. 159 Nr. 5 SAAAA-88594