Neuregelung der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 1996 ist
verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung,
Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur
vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des
Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens
verbleibt.
2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
3. Nachdem die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten
für häusliche Arbeitszimmer im parlamentarischen Verfahren bereits
kontrovers behandelt worden war und damit dem Bundestag als Gegenstand
gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat bewußt gewesen
ist, so daß das Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage
erwarten durfte, hat der Vermittlungsausschuß die ihm von Verfassungs
wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrages im Zusammenhang mit der
Reform des Einkommensteuerrechts nicht überschritten.
(Leitsatz 3 nicht
amtlich)
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 162 BB 2000 S. 396 Nr. 8 FR 2000 S. 48 Nr. 1 INF 2000 S. 127 Nr. 4 WAAAA-88597