Vermutung der Bekanntgabe nach drei Tagen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) auch bei Absprache eines Rechtsanwalts mit Postzusteller über Nichtauslieferung an Samstagen
Leitsatz
Vereinbart ein als Prozessbevollmächtigter tätiger Rechtsanwalt mit einem in seinem Zustellbezirk eingesetzten Postzusteller, an Samstagen die an sein Büro adressierten Postsendungen wieder mitzunehmen, falls das Büro nicht besetzt ist, und sie erst am darauf folgenden Werktag auszuliefern, kann er sich als eine geschäftlich für Dritte Rechtsangelegenheiten wahrnehmende Person nicht darauf berufen, ihm sei eine mit einfachem Brief bekannt gegebene Einspruchsentscheidung nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zugegangen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 175 BB 2000 S. 603 Nr. 12 BFH/NV 2000 S. 626 Nr. 5 DB 2000 S. 959 Nr. 19 DStRE 2000 S. 381 Nr. 7 JAAAA-88600