Die Verpflichtung, die Wohnung des Altenteilsberechtigten instand zu halten, kann beim Übernehmer dauernde Last sein. Abziehbar sind nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsmäßigen Zustandes der Wohnung dienen
Leitsatz
Hat ein Altenteilsberechtigter sich an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (Fortführung des , BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 21 BB 2000 S. 34 Nr. 1 BFH/NV 2000 S. 364 Nr. 3 DB 2000 S. 119 Nr. 3 FR 2000 S. 106 Nr. 2 INF 2000 S. 124 Nr. 4 MAAAA-88612