Rechnet das Finanzamt eine bei Fälligkeit nicht entrichtete Steuerforderung gegen eine damals bereits entstandene Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen auf, bleiben in der Zeit bis zum Fälligwerden der Erstattungsforderung entstandene Säumniszuschläge bestehen
Leitsatz
1. Rechnet das Finanzamt eine bei Fälligkeit nicht entrichtete Steuerforderung gegen eine damals bereits entstandene Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen auf, bleiben in der Zeit bis zum Fälligwerden der Erstattungsforderung entstandene Säumniszuschläge bestehen (s. jetzt § 240 Abs. 1 Satz 5 AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1999).
2. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss eines Verrechnungsvertrages über noch nicht fällige Erstattungsansprüche.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 246 BB 2000 S. 914 Nr. 18 BFH/NV 2000 S. 770 Nr. 6 DB 2000 S. 860 Nr. 17 DStR 2000 S. 682 Nr. 16 DStRE 2000 S. 493 Nr. 9 TAAAA-88627