Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Beteiligungsbesitz
Leitsatz
Ist eine GmbH, die die Voraussetzungen des Abschn. 81 Abs. 1 oder 1 a VStR 1986/1989 nicht erfüllt, unmittelbar oder mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften zu weniger als 50 v. H. beteiligt, hat bei der Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens die Korrektur des Vermögenswerts ungeachtet des Gewichts des Beteiligungsbesitzes für das gesamte Betriebsvermögen der GmbH auf Grund der Ertragsaussichten unter Einschluss der Beteiligungserträge zu erfolgen. Das in Abschn. 83 Abs. 1 Satz 2 VStR 1986/1989 (nunmehr R 103 Abs. 4 Satz 1 ErbStR) geregelte Verfahren getrennter Wertermittlung kann durch die Gerichte nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 251 BB 2000 S. 918 Nr. 18 BFH/NV 2000 S. 774 Nr. 6 DB 2000 S. 1058 Nr. 21 DStR 2000 S. 773 Nr. 18 DStRE 2000 S. 539 Nr. 10 NAAAA-88629