Kein Schuldzinsenabzug für fremde Darlehensverbindlichkeiten, auch wenn das Darlehen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens verwendet worden ist; bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragsweges nicht zu abziehbaren Aufwendungen
Leitsatz
1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.
2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 314 BB 2000 S. 1023 Nr. 20 BB 2000 S. 1611 Nr. 32 BFH/NV 2000 S. 915 Nr. 7 DB 2000 S. 1002 Nr. 20 DStR 2000 S. 814 Nr. 19 DStRE 2000 S. 561 Nr. 11 FR 2000 S. 770 Nr. 14 INF 2000 S. 409 Nr. 13 AAAAA-88655