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BFH Urteil v. - II R 51/98 BStBl 2000 II S. 318

Gesetze: GrEStG 1983 § 11 Abs. 1, 3, 23BGB § 1629BGB § 1643 Abs. 1BGB § 1821BGB § 1828BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2

Erwerbsvorgang erst bei Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wirksam i. S. des § 23 GrEStG 1983; Doppelermächtigung des Notars

Leitsatz

1. Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3,5 v. H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i. S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des , BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606).

2. Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 318
BB 2000 S. 968 Nr. 19
BFH/NV 2000 S. 929 Nr. 7
DB 2000 S. 1060 Nr. 21
DStR 2000 S. 775 Nr. 18
DStRE 2000 S. 542 Nr. 10
INF 2000 S. 381 Nr. 12
UAAAA-88657

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