Gesetze: AO 1977 § 110AO 1977 § 169 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 171 Abs. 3 und 10AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1
Keine Verpflichtung des FA zur Änderung eines Steuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Anpassung eines Folgebescheides aufgrund innerorganisatorischer Mängel innerhalb der Festsetzungsfrist unterblieben ist
Leitsatz
Nicht wiedereinsetzungsfähig sind die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind, wie z. B. die Fristen des § 169 AO 1977.
Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch des FA aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden des FA in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 330 BB 2000 S. 1394 Nr. 27 BFH/NV 2000 S. 1005 Nr. 8 BFH/NV 2000 S. 543 Nr. 5 DStRE 2000 S. 774 Nr. 14 VAAAA-88661