Gesetze: EStG i. d. F. des JStErgG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2EStG i. d. F. des JStErgG 1996 § 34 f Abs. 3
Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 keine Steuerermäßigung nach § 34 f EStG für über 18 Jahre alte Kinder, deren eigene Einkünfte und Bezüge 12 000 DM im Kalenderjahr übersteigen
Leitsatz
Die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12 000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 344 BB 2000 S. 1023 Nr. 20 BFH/NV 2000 S. 922 Nr. 7 DB 2000 S. 1054 Nr. 21 DStRE 2000 S. 583 Nr. 11 FR 2000 S. 625 Nr. 11 INF 2000 S. 475 Nr. 15 DAAAA-88667