Miteigentümer einer Wohnung können den Fördergrundbetrag nur anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erhalten
Leitsatz
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 352 BB 2000 S. 1449 Nr. 28 BFH/NV 2000 S. 1153 Nr. 9 DStR 2000 S. 1138 Nr. 27 DStRE 2000 S. 754 Nr. 14 FR 2000 S. 881 Nr. 16 UAAAA-88670