Zur Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen des Berechtigten im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung
Leitsatz
1. § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983 verlangt u. a. als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Die Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn der Benennungsberechtigte wirtschaftliche Interessen Dritter wahrnimmt, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus.
2. Wird vom Berechtigten eine Gesellschaft als Grundstückserwerberin benannt, so reicht für die Annahme, der Berechtigte habe im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter der benannten Gesellschaft gehandelt, das sich allein aus der Gesellschafterstellung ergebende Interesse nicht aus. Dies gilt auch für solche mittelbaren Vorteile, die dem Benennungsberechtigten infolge der Ausübung des Benennungsrechts allein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen zufallen. In beiden Fällen muss vielmehr durch die Ausübung des Benennungsrechts ein konkreter Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern eintreten, der über ihr Interesse als Gesellschafter hinausreicht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 359 BB 2000 S. 1286 Nr. 25 BFH/NV 2000 S. 1046 Nr. 8 DB 2000 S. 1645 Nr. 33 DStRE 2000 S. 716 Nr. 13 INF 2000 S. 477 Nr. 15 IAAAA-88674