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BFH Urteil v. - V R 44/99 BStBl 2000 II S. 361

Gesetze: UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1991/1993 § 2 Abs. 1UStG 1991/1993 § 3 Abs. 1 und 9UStG 1991/1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1BGB § 164 Abs. 1

Zur Frage, ob bei einem Handeln in fremdem Namen Vermittlungs- oder Eigenhandelsgeschäfte vorliegen

Leitsatz

1. Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird.

2. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremden Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Das kann der Fall sein, wenn ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 361
BB 2000 S. 1233 Nr. 24
BB 2000 S. 1279 Nr. 25
BFH/NV 2000 S. 1058 Nr. 8
DB 2000 S. 1209 Nr. 24
DStRE 2000 S. 652 Nr. 12
INF 2000 S. 447 Nr. 14
UR 2000 S. 281 Nr. 7
CAAAA-88676

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