Entscheidung über unbegründeten Richterablehnungsantrag im Urteil statt durch gesonderten Beschluss kein Verfahrensmangel; Adressierung einer Prüfungsanordnung für eine atypisch stille Gesellschaft
Leitsatz
1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtiger Weise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.
2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz ,,über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft . . .'' richtet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 376 BB 2000 S. 1268 Nr. 25 BFH/NV 2000 S. 1014 Nr. 8 DB 2000 S. 1263 Nr. 25 DStR 2000 S. 1091 Nr. 26 DStRE 2000 S. 776 Nr. 14 DAAAA-88680