Für die Berücksichtigung eines partiarischen Darlehens zwischen nahen Angehörigen ist neben der Fremdüblichkeit auch zu prüfen, ob der Darlehensvertrag von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar ist
Leitsatz
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (hier: partiarische Darlehen) können zwar auch dann ertragsteuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn das Vertragsverhältnis zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen geschlossen und auf eine Besicherung verzichtet wird. Dies steht jedoch nicht nur unter dem Vorbehalt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; darüber hinaus muss der Darlehensvertrag auch zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 393 BB 2000 S. 1339 Nr. 26 BB 2000 S. 1923 Nr. 38 BFH/NV 2000 S. 1025 Nr. 8 DB 2000 S. 1306 Nr. 26 DStR 2000 S. 1049 Nr. 25 DStRE 2000 S. 683 Nr. 13 FR 2000 S. 767 Nr. 14 INF 2000 S. 474 Nr. 15 BAAAA-88685