Der Einsichtnahme des Konkursverwalters in die den Gemeinschuldner und seinen mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten betreffenden Prozessakten steht das Steuergeheimnis nicht entgegen
Leitsatz
Haben zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute Klage erhoben und ist das einen Ehegatten betreffende Verfahren wegen Konkurseröffnung unterbrochen, ist der Konkursverwalter bereits vor Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 78 FGO berechtigt, Akteneinsicht in den gesamten Prozessstoff zu nehmen, der i. S. von § 96 i. V. m. § 78 FGO die Grundlage für die Entscheidung des FG bildet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977) steht nicht entgegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 431 BB 2000 S. 1510 Nr. 30 BB 2000 S. 1665 Nr. 33 BFH/NV 2000 S. 1303 Nr. 10 DB 2000 S. 1696 Nr. 34 DStRE 2000 S. 945 Nr. 17 UAAAA-88696