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BFH Urteil v. - IX B 13/00 BStBl 2000 II S. 431

Gesetze: AO 1977 §§ 30, 44FGO §§ 78, 96, 128 Abs. 2FGO § 155ZPO § 240

Der Einsichtnahme des Konkursverwalters in die den Gemeinschuldner und seinen mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten betreffenden Prozessakten steht das Steuergeheimnis nicht entgegen

Leitsatz

Haben zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute Klage erhoben und ist das einen Ehegatten betreffende Verfahren wegen Konkurseröffnung unterbrochen, ist der Konkursverwalter bereits vor Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 78 FGO berechtigt, Akteneinsicht in den gesamten Prozessstoff zu nehmen, der i. S. von § 96 i. V. m. § 78 FGO die Grundlage für die Entscheidung des FG bildet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977) steht nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 431
BB 2000 S. 1510 Nr. 30
BB 2000 S. 1665 Nr. 33
BFH/NV 2000 S. 1303 Nr. 10
DB 2000 S. 1696 Nr. 34
DStRE 2000 S. 945 Nr. 17
UAAAA-88696

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