Erbbauzinsverpflichtung ist auch nach den Grundsätzen des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 nicht Teil des belasteten Grundstücks
Leitsatz
Die Aussage im (BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271), dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist, trifft auch für das GrEStG 1983 zu. Beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks geht daher die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttau'schen Formel zu berechnende Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Eine Minderung der nach der verbleibenden Megenleistung für das Grundstück berechneten Steuer gemäß § 1 Abs. 7 GrEStG 1983 kommt insoweit nicht in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 433 BB 2000 S. 1510 Nr. 30 BFH/NV 2000 S. 1305 Nr. 10 DB 2000 S. 1598 Nr. 32 DStR 2000 S. 1225 Nr. 29 DStRE 2000 S. 818 Nr. 15 EAAAA-88697