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BFH Urteil v. - VI R 162/98 BStBl 2000 II S. 459

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7EStG 1997 § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2

1. Kindergeldanspruch bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes unabhängig von der Höhe seiner Einkünfte und Bezüge 2. Zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit

Leitsatz

1. Kindergeld wird bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG gewährt. Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) gezahlt wird.

2. Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge ,,entfallen'', ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 459
BB 2000 S. 1129 Nr. 22
BFH/NV 2000 S. 917 Nr. 7
DB 2000 S. 1261 Nr. 25
DStR 2000 S. 919 Nr. 22
FR 2000 S. 670 Nr. 12
INF 2000 S. 445 Nr. 14
ZAAAA-88706

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