Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nicht an allen Tagen eines Kalendermonats vor, bleiben die auf diesen Monat entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz
Leitsatz
Ist das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom VI R 19/99).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 461 BB 2000 S. 1129 Nr. 22 BFH/NV 2000 S. 918 Nr. 7 DB 2000 S. 1261 Nr. 25 DStRE 2000 S. 582 Nr. 11 FR 2000 S. 671 Nr. 12 INF 2000 S. 444 Nr. 14 TAAAA-88708