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BFH Urteil v. - VI R 196/98 BStBl 2000 II S. 461

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7EStG 1997 § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2EStG 1997 § 66 Abs. 2

Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nicht an allen Tagen eines Kalendermonats vor, bleiben die auf diesen Monat entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz

Leitsatz

Ist das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom VI R 19/99).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 461
BB 2000 S. 1129 Nr. 22
BFH/NV 2000 S. 918 Nr. 7
DB 2000 S. 1261 Nr. 25
DStRE 2000 S. 582 Nr. 11
FR 2000 S. 671 Nr. 12
INF 2000 S. 444 Nr. 14
TAAAA-88708

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