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BFH Urteil v. - VI R 19/99 BStBl 2000 II S. 462

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7EStG 1997 § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2EStG 1997 § 66 Abs. 2

Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nicht an allen Tagen eines Kalendermonats vor, bleiben die auf diesen Monat entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind ergeben sich aus § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 EStG. Demgegenüber regelt § 66 Abs. 2 EStG Rechtsfolgen.

2. Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, bleiben außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 462
BB 2000 S. 1129 Nr. 22
BFH/NV 2000 S. 919 Nr. 7
DStRE 2000 S. 580 Nr. 11
FR 2000 S. 666 Nr. 12
INF 2000 S. 444 Nr. 14
DAAAA-88709

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