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BFH Urteil v. - VI R 34/99 BStBl 2000 II S. 464

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7EStG 1997 § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2

1. Sonderzuwendungen sind den Ausbildungsmonaten eines Kindes nur zuzurechnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen 2. Zeitanteilige Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Beginn oder Beendigung einer Berufsausbildung

Leitsatz

1. Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen; fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.

2. Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 464
BB 2000 S. 1183 Nr. 23
DStR 2000 S. 963 Nr. 23
DStRE 2000 S. 634 Nr. 12
FR 2000 S. 778 Nr. 14
AAAAA-88710

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