Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 1 und 2AO 1977 § 38AO 1977 § 46 Abs. 1 und 2AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977 § 218EStG § 10 d Abs. 1EStG § 36 Abs. 1 und 4
Durch Verlustrückträge ausgelöste Einkommensteuererstattungsansprüche entstehen mit Ablauf des Entstehungsjahrs der Verluste
Leitsatz
1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist.
2. Eine vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres bei dem FA eingehende Anzeige über die Abtretung der auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsansprüche ist unwirksam.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 491 BB 2000 S. 1930 Nr. 38 BFH/NV 2000 S. 1379 Nr. 11 DB 2000 S. 1897 Nr. 38 DStR 2000 S. 1559 Nr. 37 DStRE 2000 S. 1054 Nr. 19 FR 2000 S. 1098 Nr. 20 DAAAA-88722