Zinsabschlag gem. § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei kommunalem Unternehmen vorzunehmen, bei dem anrechenbare Kapitalertragsteuer und nach § 44 a Abs. 5 EStG Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die festzusetzende Körperschaftsteuer sind, weil eine solche Überzahlung nicht auf Art der Geschäfte i. S. von § 44 a Abs. 5 EStG beruht, sondern auf gesetzlich auferlegte Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip
Leitsatz
Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem kommunalen Unternehmen vorzunehmen, dessen Gegenstand die öffentliche Abwasserentsorgung ist. Ist bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, so beruht eine solche Überzahlung nicht auf der abstrakten ,,Art'' der Geschäfte i. S. von § 44 a Abs. 5 EStG, sondern auf den den kommunalen Gesellschaftern gesetzlich auferlegten Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 496 BB 2000 S. 1876 Nr. 37 BFH/NV 2000 S. 1388 Nr. 11 DB 2000 S. 1845 Nr. 37 DStRE 2000 S. 1032 Nr. 19 NAAAA-88723