2. Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Anders ist es jedoch, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird.
3. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist nur ein Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 505 BB 2000 S. 1774 Nr. 35 BFH/NV 2000 S. 1314 Nr. 10 DB 2000 S. 1899 Nr. 38 DStRE 2000 S. 991 Nr. 18 INF 2000 S. 605 Nr. 19 UR 2000 S. 424 Nr. 10 VAAAA-88729