Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre ab Ende der Karenzzeit gilt auch bei späterem Beginn der Berechnung von Erstattungszinsen
Leitsatz
Leitsatz
Die Anordnung eines verspäteten Beginns der tatsächlichen Verzinsung in § 233 a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 233 a Abs. 3 Satz 3
2. Halbsatz AO enthält keine gegenüber § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO spezielle Bestimmung über den Beginn des Zinslaufs. Folglich wird eine Steuererstattung, die vor dem entstanden ist, nicht über die in § 233 a Abs. 2 Satz 3 AO a. F. genannten Zeitpunkte hinaus verzinst.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 509 BFH/NV-Beilage 2001 S. 91 Nr. 1 CAAAA-88731